§
160a der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig."
- b)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte."
- 2.
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände."