§ 1 - Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (AMRabattG k.a.Abk.)

Artikel 11a G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262, 2275 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7631-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Anspruch auf Abschläge


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3, 3a, 3b und 3d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. 2Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde. 3Dies gilt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. 4Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. 5Die Abschläge nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2b Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) G. v. 19. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 m.W.v. 27. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2023Artikel 2b Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
aktuell vorher 12.11.2022Artikel 4 GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
vom 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
aktuell vorher 01.01.2011 (12.08.2013)Artikel 3a Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
aktuellvor 01.01.2011 (12.08.2013)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AMRabattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMRabattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a AMRabattG Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis (vom 13.05.2017)
... Abgabepreis über dem zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt. § 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten ...
§ 2 AMRabattG Nachweis
... Zahlungsfrist auch abweichend von diesem Gesetz vereinbaren. Sonstige Träger nach § 1 Satz 2 sind berechtigt, die Abrechnung der Abschläge entweder selbst durchzuführen oder durch ...
§ 3 AMRabattG Prüfung durch Treuhänder (vom 26.11.2019)
... durch einen Treuhänder innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1 überprüfen lassen. Hierfür dürfen an den Treuhänder die ...
§ 4 AMRabattG Angaben auf dem Verordnungsblatt
... Arzneimittels, den Kaufpreis und das Abgabedatum ausstellen. Sonstige Träger nach § 1 Satz 2 können der Vereinbarung nach Satz 2 ...
§ 5 AMRabattG Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer
... und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell lesbaren ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Artikel 2b ALBVVG Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
...  § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. ...

Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108
Artikel 3a 3. AMGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
... § 1 Satz 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
Artikel 7 ApoStG Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
...  § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 20. ...

GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
Artikel 4 AMVSG Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
... 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Anspruch auf Ausgleich des ... Abgabepreis über dem zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt. § 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend." 2. In § 3 Satz 1 ... die Wörter „innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1 " ...

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 4 GKV-FinStG Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
...  § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. ...


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