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§ 5 - Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (AMRabattG k.a.Abk.)

Artikel 11a G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262, 2275 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7631-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer



Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Verband der privaten Krankenversicherung und auf Antrag an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln.

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Zitierungen von § 5 Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AMRabattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMRabattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a AMRabattG Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen Erstattungsbetrag und tatsächlichem Abgabepreis (vom 13.05.2017)
... Erstattungsbetrag liegt. § 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
Artikel 4 AMVSG Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
... Abgabe geltenden Erstattungsbetrag liegt. § 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend." 2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort ...