Änderung § 8 VwKostG vom 12.03.2011

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§ 8 VwKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2011 geltenden Fassung
§ 8 VwKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.03.2011 BGBl. I S. 338
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.08.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit


(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:

1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

1. Bundesanstalt für Bodenforschung,

2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

3. Bundesanstalt für Materialprüfung,

4. Bundessortenamt,

5. Deutsches Hydrographisches Institut,

6. Bundesamt für Schiffsvermessung,

7. See-Berufsgenossenschaft,

(Text alte Fassung)

8. Bundesamt für Strahlenschutz.

(Text neue Fassung)

8. Bundesamt für Strahlenschutz,

9. Akkreditierungsstelle.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 14.08.2013) 



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