Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2010
- 2.
- In § 3a wird die Angabe „Abs. 4 und 9" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Dem § 24 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt; wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen," angefügt.
- 4.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 6 werden die Wörter „; der jeweils zum 1. Juli ermittelte Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Änderung um weniger als 10 Euro je Monat ergeben würde."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „ermitteln" werden ein Semikolon und die Wörter „der so ermittelte Beitrag erhöht sich um den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- bb)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den Vergleichsbeitrag bis zum 31. August eines jeden Jahres für das Folgejahr bekannt."
- 5.
- In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „; dieser Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres" gestrichen.
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202