§
6 der
Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „und 4" gestrichen und vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wobei für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate anzuwenden ist" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „und 4" gestrichen und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „für das Jahr 2011 ist die um 0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate maßgeblich" eingefügt.
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579