Die
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom
16. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesversicherungsamt stellt im Voraus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr auf der Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach §
242a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte fest."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009" durch die Wörter „für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar 2011" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der für das Jahr 2009 ermittelten Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar 2009" durch die Wörter „der für das Jahr 2011 ermittelten Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar 2011" ersetzt.
- 2.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Prognosen" durch die Wörter „für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung der Zuweisungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind die Verwaltungsausgaben des Jahres 2010 zugrunde zu legen."
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009" durch die Wörter „für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar 2011" ersetzt.
- 3.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von der Bundesregierung festgelegten Beitragssätze nach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der der Beitragssatzfestlegung zu Grunde liegenden Prognosen" durch die Wörter „für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 39 Abs. 5" die Wörter „, die Kosten nach § 28q Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009" durch die Wörter „für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar 2011" ersetzt.
- 4.
- § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229