§ 3 - Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)

V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Geltung ab 18.01.2011; FNA: 2030-2-30-4 Beamte
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§ 3 Antrag



Altersteilzeit kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit beantragt werden. Sie kann entweder im Blockmodell oder im Teilzeitmodell bis zum Eintritt in den Ruhestand beantragt werden.



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