§ 3 - Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes (GGArt115dGO k.a.Abk.)

B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1100
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-5 Bundestag

§ 3 Beratung



Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.



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