§ 4 - Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes (GGArt115dGO k.a.Abk.)

B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1100
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-5 Bundestag

§ 4 Ausschußberatung



(1) Sofern eine Beratung der Gesetzesvorlage im Ausschuß beschlossen wird, soll diese nur an jeweils einen Ausschuß des Bundestages und des Bundesrates überwiesen werden. Diese Ausschüsse beraten in der Regel gemeinsam.

(2) In den gemeinsamen Ausschußberatungen führt der Vorsitzende des Bundestagsausschusses den Vorsitz.

(3) Die Vertreter des Bundesrates in den Ausschüssen brauchen nicht Mitglieder des Bundesrates zu sein.

(4) Die Abstimmungen werden getrennt vorgenommen. Abweichende Beschlüsse der Vertreter des Bundesrates gelten als Änderungsanträge für die Fortsetzung der gemeinsamen Beratung von Bundestag und Bundesrat.



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