§ 2 - Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes (GGArt115dGO k.a.Abk.)

B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1100
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-5 Bundestag

§ 2 Vorsitz



(1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bundestag und Bundesrat führt der Präsident des Bundestages den Vorsitz.

(2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstimmungen des Bundesrates statt, so führt dabei der Präsident des Bundesrates den Vorsitz.



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