Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (TzWohnVG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Februar 2011 UKlaG § 2

§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für

a)
Haustürgeschäfte,

b)
Fernabsatzverträge,

c)
Verbrauchsgüterkäufe,

d)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,

e)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,

f)
Reiseverträge,

g)
Darlehensvermittlungsverträge sowie

h)
Zahlungsdiensteverträge

zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,".

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TzWohnVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TzWohnVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 10 2. EGeldRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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