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Erste Verordnung zur Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (1. FMStFVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.2011 BGBl. I S. 221 (Nr. 5); Geltung ab 11.02.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 1 und des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Februar 2011 FMStFV § 1, § 5

Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unterliegt" durch das Wort „untersteht" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„Im Hinblick auf die Angemessenheit soll der Fonds unbeschadet § 10 Absatz 2a bis 2c des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes darauf hinwirken, dass".

b)
Dem Buchstaben c wird folgender Satzteil angefügt:

„diese Regelung gilt nicht für Unternehmen gemäß § 10 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Februar 2011.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble