Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 3295/07 - (zu § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Transsexuellengesetzes) (BVerfGE20110111 k.a.Abk.)

B. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 224 (Nr. 5)
Geltung ab 11.01.2011; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 11. Januar 2011 TSG § 8

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe nicht vereinbar.

2.
§ 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Transsexuellengesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberg



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