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§ 6 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 6 Antrag auf Zulassung


§ 6 hat 8 frühere Fassungen und wird in 32 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. 2Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:

Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;

2.
bei juristischen Personen und Behörden:

Name oder Bezeichnung und Anschrift;

3.
bei Vereinigungen:

benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 oder 2 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

3Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) 1Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. 2Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) 1Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. 2Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,

2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union

abgerufen worden sind. 3Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. 4Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. 5Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;

2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;

3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und

c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder

d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;

4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,

2.
Name und Anschrift des Lieferers,

3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,

4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,

5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und

6.
Verwendungszweck.

(6) 1Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. 2Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;

2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;

5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;

6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;

7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,

b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,

c)
Hubraum in cm³,

d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast - gebremst und ungebremst - in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,

e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,

f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,

g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³,

h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,

i)
Abgaswert CO2 in g/km,

j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,

k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,

l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und Fahrgeräusch in dB (A);

8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:

a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,

b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,

c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,

d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.


Text in der Fassung des Artikels 9 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Juli 2021 BGBl. I S. 3091 m.W.v. 1. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 6 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 9 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 3 Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 986
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
aktuell vorher 02.11.2019Artikel 7a Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 11.11.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
vom 13.01.2012 BGBl. I S. 103
aktuellvor 01.07.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FZV Zulassungsbescheinigung Teil I (vom 01.10.2019)
... die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder 2. Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen, ...
§ 12 FZV Zulassungsbescheinigung Teil II (vom 01.10.2019)
... Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die ...
§ 13 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen (vom 01.10.2019)
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § ...
§ 14 FZV Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung (vom 01.10.2019)
... wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz ...
§ 15j FZV Internetbasierte Erstzulassung (vom 01.10.2019)
... nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5. (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil ... den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer ... Absatz 1 Nummer 3 ersetzt. 2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der zentralen Datei der für die Prüfung ...
§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen (vom 03.07.2021)
... Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur ... in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen ...
§ 16a FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen (vom 01.10.2019)
... hat der Antragsteller 1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2 , 2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 ... § 6 Absatz 1 Satz 2, 2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das Ende des Versicherungsschutzes, 3. die Angaben über einen ... 3. die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 , 4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3, 5. die Daten ... nach § 6 Absatz 4 Nummer 4, 4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3 , 5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung ... 5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 5 und 6. den Ablauf der Frist für die ...
§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland (vom 01.01.2018)
... sind der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den Fahrzeugregistern neben den in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur ... in den Fahrzeugregistern neben den in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und das Ende des ...
§ 23 FZV Versicherungsnachweis (vom 01.10.2017)
... nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf, 2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 , 3. den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung ...
§ 24 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde (vom 01.02.2013)
... zugehörige andere Kennzeichen und 7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1. zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, ...
§ 30 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (vom 15.06.2019)
... folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige ... zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, ...
§ 31 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister (vom 15.06.2019)
... folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der ... zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, ...
§ 32 FZV Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern (vom 15.06.2019)
... Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des ...
§ 35 FZV Übermittlung von Daten an die Versicherer (vom 30.03.2019)
... l) den Beginn des Versicherungsschutzes sowie m) Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 . 2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten: ...
§ 36 FZV Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden (vom 01.01.2018)
...  1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l , § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe f, Nummer ... des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 5 bezeichneten Daten mit. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ...
§ 39 FZV Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
... der früheren Halter, 2. die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a , § 30 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 26 Buchstabe ... 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 gespeicherten Fahrzeugdaten ...
§ 50 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 03.07.2021)
... über die Speicherung der Daten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2 , nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2 hinsichtlich der ... mit § 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung, nach § 30 Absatz 1 ... und des Datums der Erteilung der Genehmigung, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern, ...
Anlage 8b FZV (zu § 15i Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren (vom 01.10.2019)
... Zentralen Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 wird anhand der Angaben in der zentralen Datei der für die Prüfung der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 2 GüKG Ausnahmen (vom 01.01.2019)
... Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 8. FStrGÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... der früheren Halter, 2. die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a , § 30 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 26 Buchstabe ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der ... hat der Antragsteller 1. die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2 , 2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer ... § 6 Absatz 1 Satz 2, 2. die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das Ende des Versicherungsschutzes, 3. die Angaben über einen ... 3. die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 , 4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3, 5. die Daten ... nach § 6 Absatz 4 Nummer 4, 4. die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3 , 5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung ... 5. die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 4 und 6. den Ablauf der Frist für die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,". 3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die ... überlassen." b) In Absatz 4 werden die Wörter „die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten" durch die Wörter „seine in § 6 ... 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten" durch die Wörter „seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten" und die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer ... in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten" und die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. ... und die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „, 47a" ... 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ... benannten Halter zugelassen werden darf, 2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 3. den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab ... Nummer 7 wird angefügt: „7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1." 16. § 25 Absatz 1 wird wie folgt ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und ... die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ... e) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. f) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:  ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und ... die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... dd) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. ee) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:  ... Buchstabe m wird angefügt: „m) Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1." 20. § 39 wird wie folgt geändert: a) In ... d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2" ... 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2" ersetzt. f) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt und wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... „, Abstempelung der Kennzeichenschilder" eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 7a DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn ...

Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986
Artikel 3 AFGBVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren". 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach den Wörtern ... die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder 2. Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen, ... Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind." bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § ... nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5. (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil ... den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer ... Absatz 1 Nummer 3 ersetzt. 2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der zentralen Datei der für die Prüfung ... Zentralen Fahrzeugregisters abgeglichen. Die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 wird anhand der Angaben in der zentralen Datei der für die Prüfung der ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 8 4. StVGuaÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ort" die Wörter „oder, wenn dieser nicht bekannt ist, ...
Artikel 9 4. StVGuaÄndG Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
...  § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. FZVÄndV
... 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... S. 1) in der jeweils geltenden Fassung". 3. In § 6 Absatz 8 wird nach den Wörtern „Zulassungsbescheinigung Teil II" die Angabe ... des Satzes 5 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen. (4) § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 sowie Absatz 7 Nummer 1 und Nummer 3 gelten ...

Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 2. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
...  1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 5 Nummer 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und 2. der Unternehmer ...


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