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§ 13 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


§ 13 hat 5 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert

(1) 1Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,

2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,

4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,

10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und

11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

2Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. 3Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. 4Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. 5Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. 6Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) 1Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,

2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder

3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen

hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. 3Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) 1Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder

2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.

2Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. 3Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. 4Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. 5Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. 6Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) 1Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. 2Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. 3Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). 4Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. 5Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. 6Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. 7Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. 8Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. 9Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) 1Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. 2Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. März 2019 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. Oktober 2019

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Frühere Fassungen von § 13 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 25 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
aktuellvor 01.11.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FZV Antrag auf Zulassung (vom 01.07.2023)
... oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden ...
§ 14 FZV Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung (vom 01.10.2019)
... oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt ...
§ 15i FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen (vom 01.10.2019)
... 1 Nummer 3 nachweisen kann und 6. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der ...
§ 15l FZV Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme (vom 01.10.2019)
... Zulassung bei 1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 2. einem Wechsel des Halters im Sinne des ... auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 3 nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach ... beantragen (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel). (2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil ... den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer ... 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres ... erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt. 4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 ... des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt. 4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu ...
§ 32 FZV Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern (vom 15.06.2019)
... der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, ...
§ 38 FZV Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden (vom 28.07.2021)
... zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt ... und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen ... des Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt ... und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen ...
§ 46 FZV Zuständigkeiten (vom 01.01.2018)
... § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die ... oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5 Satz 4, § ... 7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. ... eine Bescheinigung nicht abliefert, 11. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt, 14. entgegen § 15i Absatz 5 Satz 1 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 9. StVOAusnV (vom 08.09.2015)
... im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt ... § 15a Absatz 3." 22. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben „ § 13 Absatz 4 ," und „24," gestrichen. 23. § 36a wird aufgehoben. 24. ... 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e Absatz 6 Satz 4, § ... 16a Absatz 5 Satz 3" ersetzt. c) In Nummer 7 werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 5 " durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz ... 7 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 5 , auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2" ersetzt. d) Nummer ...
Artikel 5 3. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... oder gegen die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 13 Absatz 1 Satz 5 , auch i. V. m. Absatz 4 Satz 7, Absatz 3 Satz 2 § 48 Nummer 7 40 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
V. v. 30.11.2018 BGBl. I S. 2245
Artikel 1 3. StVOuaAusnVÄndV2 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
... 1a Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich." 3. In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. b) In ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014)
... „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen ... sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser ... wie folgt gefasst: „11. Entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 25 EVerwFG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Komma und die Wörter „wenn diese vorgelegt wurde," eingefügt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt und werden nach den Wörtern „ § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" die Wörter „oder Absatz 4 Satz 4" eingefügt. b) ... 1 Nummer 3 nachweisen kann und 6. keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der ... Zulassung bei 1. einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 2. einem Wechsel des Halters im Sinne des ... auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 2. einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 3 nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach ... beantragen (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel). (2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil ... den folgenden Maßgaben: 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer ... 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt. 2. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres ... erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt. 4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 ... des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt. 4. Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu ... „15i Absatz 5" ersetzt. b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „ § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1" die Wörter „erster Halbsatz, Satz 3 oder 4" eingefügt.  ...
Artikel 3 4. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder Erwerb verstoßen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4 , Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 § 48 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 8 4. StVGuaÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... des Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt ... und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
Artikel 1 2. FZVÄndV
... 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 2. FZVuaÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... wie folgt gefasst: „11. Entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Artikel 3 2. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Standortverlegung des Fahrzeuges oder Veräußerung verstoßen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 § 48 Nummer 12 15 €. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die ... oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat." 18. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 174 - 185c BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FZV (vom 01.11.2012)
... pflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahr- zeugs nicht beachtet § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4 § 48 Nr. 7 40 €  ... Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, versto- ßen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 § 48 Nr. 11 bis 14 ...


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