§ 26 Versicherungskennzeichen
(1)
1Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des
§ 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
2Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr.
3Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres.
4Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
5Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres.
6Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) 1Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. 2Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. 3Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. 4Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. 5Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur den Versicherern die Erkennungsnummern zu.
(3)
1Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in
§ 30 Absatz 4 genannten Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten unverzüglich mitzuteilen.
2Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen.
3Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.
Frühere Fassungen von § 26 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen ... auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer ...
§ 29a FZV Versicherungsplakette (vom 15.06.2019) ... besteht. (2) Die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von ... 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt es, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine ... Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird. 2. Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Versicherungsplakette anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber, der eine dauerhafte ... Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021) ... in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen ... Satz 2 wird aufgehoben. (119) In § 23 Absatz 3 Satz 3, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 33 Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar ...
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... besteht. (2) Die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von ... 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt es, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine ... Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird. 2. Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Versicherungsplakette anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber, der eine dauerhafte ... Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer ... eingefügt. bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 26 Absatz 1 Satz 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 29a Absatz ... dem Wort „Erwerbers" die Wörter „sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten" eingefügt. ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
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