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§ 28 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 28 Rote Versicherungskennzeichen



1Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 Absatz 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. 2§ 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt. 3Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen. 4Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein. 5Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 27 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden. 6Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.

 
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Zitierungen von § 28 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3, § 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4 oder d) § 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 7, ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 oder § 27 Absatz 7 oder d) § 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 7, ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. ...