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§ 29 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses



1Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern. 2Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. 3Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.

 
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Zitierungen von § 29 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 FZV Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister (vom 01.07.2022)
... Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz ... zu speichern, soweit sie von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen übermittelt worden sind: 1. Unterscheidungszeichen des ... enthält die HU-Plakette nach Anlage IX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8 ) und die auf dem Plakettenträger aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen" und ...
Artikel 2 3. FZVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... die Wörter „, soweit sie von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen übermittelt worden sind" ...

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „ § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses" wird folgende ... oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung" ersetzt. 5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Versicherungsplakette ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des ...