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Anlage 2 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen



1.
Zuteilung von Buchstaben

Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.

2.
Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern

a)
A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999

b)
AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99

c)
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999

d)
A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999

e)
AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999



 
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Frühere Fassungen von Anlage 2 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
vom 13.01.2012 BGBl. I S. 103
aktuell vorher 08.04.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 04.04.2011 BGBl. I S. 549
aktuellvor 08.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen (vom 01.01.2018)
... nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2 . Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
Artikel 1 1. FZVÄndV
... 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 Satz 2" die Angabe „und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" eingefügt. 2. In Anlage 2 Nummer 2 Satz 3 werden die ... die Angabe „und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" eingefügt. 2. In Anlage 2 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Krafträder sowie" gestrichen.  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der ...

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz ... 2 wird die Angabe „WZ Wetzlar Lahn-Dill-Kreis" gestrichen. 19. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 20. Anlage 4 wird wie folgt ...