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Anlage 11 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen



Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.



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Frühere Fassungen von Anlage 11 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 11 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland (vom 01.01.2018)
... darf nur zugelassen werden, wenn durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 11 Nummer 3 nachgewiesen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen". d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst: „Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei ... d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst: „Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen". 2. § 3 Absatz 2 wird ... Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen (BGBl. 2012 I S. 2241)] ". 33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst: „Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) ... I S. 2241)] ". 33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst: „Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen  ...