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Anlage 3a - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge


Anlage 3a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Durchmesser 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm,

Schrift: E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005),

 
Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal,

Schriftfeld (60x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechtem Stift

Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm,

Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR,

Siegelfeld: rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm.

Abb. Plakette Elektrofahrzeug (BGBl. 2015 I S. 1574)



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 15. September 2015 BGBl. I S. 1573 m.W.v. 26. September 2015

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Frühere Fassungen von Anlage 3a FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.09.2015Artikel 1 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 15.09.2015 BGBl. I S. 1573

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 3a FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3a FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a FZV Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge (vom 01.01.2018)
... am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a , die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette ...
§ 50 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 03.07.2021)
... Fahrzeugscheinheftes gilt für sie § 16 Absatz 3 Satz 3. (10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden. --- *) Anm. d. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 1 50. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
...  c) Nach der Anlage 3 betreffenden Zeile wird folgende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt: „Anlage 3a Plakettenmuster für ... Zeile wird folgende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt: „Anlage 3a Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge". 2. Nach § 9 wird ... am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a , die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf ... b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden." 4. Nach Anlage 3 ... 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden." 4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für ... 4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge  ...


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