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§ 15b - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 15b Portal



(1) 1Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. 2Stellt der Halter einen solchen internetbasierten Antrag, werden die in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten

1.
in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass die Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal gebunden ist, oder

2.
nach maschineller Prüfung im Portal zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals der Zulassungsbehörde erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) nach deren Abruf oder spätestens nach Ende von deren Bereitstellungsdauer an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt.

3Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. 4Die im Portal der Zulassungsbehörde zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich oder nach einem Abbruch des Vorgangs spätestens nach 30 Minuten zu löschen.

(2) 1Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen

1.
die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie

2.
die Datenübermittlung

a)
zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung,

b)
für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung,

c)
für die Infrastrukturabgabenrückstandsprüfung und

d)
zur Verifizierung der Bankverbindung.

2Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, jedoch an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gebunden. 3Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.



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Frühere Fassungen von § 15b FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.11.2019Artikel 7a Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 21.06.2019 BGBl. I S. 846
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuellvor 01.10.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15b FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15f FZV Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung (vom 01.10.2019)
...  1. im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides, 2. im Fall der automatisierten ... eines schriftlichen Bescheides, 2. im Fall der automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 a) durch die Bereitstellung der Entscheidung in Form eines schreibgeschützten ... 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes. (3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz ... Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das ...
§ 15h FZV Außerbetriebsetzung (vom 01.10.2019)
... der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahrzeug in einer automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ... der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung ...
§ 15i FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen (vom 01.10.2019)
... der Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet. Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 . Nach Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung werden 1. die Daten nach Anlage ...
§ 15l FZV Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme (vom 01.10.2019)
... antragsgemäße Entscheidung abweichend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 . In der Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ... die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 . 3. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 15i Absatz 1 Nummer 4 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
...  § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren § 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren § 15c ... des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden. § 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren (1) Ein nach ... 1. des Kennzeichens, 2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz ... 4 Satz 1 Nummer 1 und 3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 . Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der ... nach § 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt. (5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe der Entscheidung der ... in der Zulassungsbehörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu geben. Wird der Antrag von einem Verfügungsberechtigten gestellt, soll dieser eine ... verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I durch Eingabe des dort vermerkten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nachweisen kann. (2) Bei der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 hat die ... Sicherheitscode der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , 2. die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung, 3. die ... 1 wird durch die Eingabe und Verifizierung des Sicherheitscodes nach Absatz 3 in Verbindung mit § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ersetzt. 4. Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug wieder zu, indem sie ... lässt das Fahrzeug wieder zu, indem sie die Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst. Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die Wirksamkeit der ... der Wiederzulassung auf den dritten Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird, fest. (6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der ... Das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der Sicherheitscode nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen. Die zuständige ... dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt. 2. Die nach § 15e Absatz 2 und § 15b Absatz 3 in das Portal eingegebenen Daten werden mit den nach Nummer 1 übermittelten Daten aus dem ... gilt § 15c. 7. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 wird vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der für die Ausübung der Verwaltung der ... durchgeführt. 8. Mit den Daten über die antragstellende Person nach § 15b Absatz 3 kann vom Portal eine automatisierte Abfrage bei der Datenbank, die die nach Landesrecht ...

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 eIDKGEG Folgeänderungen *) (vom 26.11.2019)
... die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt. (9) In § 15b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2019 ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 7a DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten." 3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 1 Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren § 15b Portal § 15c Antrag § 15d Sicherheitscodes § ... 1 Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren § 15b Portal (1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, wenn er elektronisch ... 1. im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides, 2. im Fall der automatisierten ... eines schriftlichen Bescheides, 2. im Fall der automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 a) durch die Bereitstellung der Entscheidung in Form eines schreibgeschützten ... 1 Nummer 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes. (3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz ... Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das ... der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahrzeug in einer automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfolgt die ... der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung ... Maßgabe der Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet. Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 . Nach Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung werden 1. die Daten nach Anlage 8b Satz 1 ... antragsgemäße Entscheidung abweichend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 . In der Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ... die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 . 3. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 15i Absatz 1 Nummer 4 in ...