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Anlage 13 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlage 13 (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3) Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge



1.
Schematische Darstellung

Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge (BGBl. 2019 I S. 766)


Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.

3.
Maße der Beschriftung und des Randes

Maße der Beschriftung und des Randes (BGBl. 2019 I S. 766)


4.
Farben

Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist weiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3.

5.
Ergänzungsbestimmungen

Das verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungserschwerende Merkmal ist in Gestalt eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt, vorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug", der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug" ist in der Schriftart Arial in Schrifthöhe 2 mm auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Versicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV" gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV" sowie die Jahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate" bzw. FE-Schrift (fälschungserschwerende Schrift) in Schrifthöhe 4 mm auszuführen.

Schematische Darstellung des Hologramms:

Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge - Schematische Darstellung des Hologramms (BGBl. 2019 I S. 767)






 

Frühere Fassungen von Anlage 13 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2019Artikel 3 Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.06.2019 BGBl. I S. 756

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 13 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29a FZV Versicherungsplakette (vom 15.06.2019)
... Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette dem Muster und den Angaben in Anlage 13 entsprechen. (3) Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs ... 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit roten Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der ... Z beginnt. Die rote Versicherungsplakette ist nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 27 und Anlage 13 auszugestalten und anzubringen. Sie braucht am Elektrokleinstfahrzeug jedoch nicht fest angebracht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Leichtkraftfahrzeuge" wird folgende Angabe angefügt: „ Anlage 13 Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge". 2. § 3 Absatz 2 Satz ... Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette dem Muster und den Angaben in Anlage 13 entsprechen. (3) Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs ... 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit roten Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der ... Z beginnt. Die rote Versicherungsplakette ist nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 27 und Anlage 13 auszugestalten und anzubringen. Sie braucht am Elektrokleinstfahrzeug jedoch nicht fest angebracht ... 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 12. Folgende Anlage 13 wird angefügt: „Anlage 13 (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3) ... 2 Nummer 1" ersetzt. 12. Folgende Anlage 13 wird angefügt: „ Anlage 13 (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3) Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge  ...