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§ 15f - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung



(1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließende Entscheidung bekannt

1.
im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides,

2.
im Fall der automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

a)
durch die Bereitstellung der Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments in einem üblichen Format im Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf durch den Halter für die Dauer von 30 Minuten unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs,

b)
falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments an den Halter.

(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirksam

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt hat,

2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes.

(3) 1Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. 2Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass

1.
durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und

2.
die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.

(4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.





 

Frühere Fassungen von § 15f FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15f FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15f FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15h FZV Außerbetriebsetzung (vom 01.10.2019)
... nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem Portal der ... des elektronischen Dokuments und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Scheitert die maschinelle Prüfung der ... im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam. (2) Der Vermerk über ...
§ 15i FZV Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen (vom 01.10.2019)
... unter Zuteilung des Kennzeichens durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 15f Absatz 1 Nummer 1 . 3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind dem ...
§ 15l FZV Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme (vom 01.10.2019)
... für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a , genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung Unterabschnitt 2 ... nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde. § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung (1) Die ... Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt. Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem Portal der ... des elektronischen Dokuments und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. Scheitert die maschinelle Prüfung der ... im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam. (2) Der Vermerk über ... unter Zuteilung des Kennzeichens durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 15f Absatz 1 Nummer 1 . 3. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind ... für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a , genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in ...