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Änderung § 23 FZV vom 01.04.2012

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§ 23 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 23 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Versicherungsnachweis


(Text alte Fassung)

(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulassungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine Versicherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses angeben.

(3)
Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum Abruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigungen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versicherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nummer 1, für Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11 Nummer 2 zu erteilen.

(4)
Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 11 Nummer 4 zu erbringen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. 2 Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

(2) 1 Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. 2 Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. 3 Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:

1. den Namen und
die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

2. die Nummer des Versicherungsscheins oder der
Versicherungsbestätigung und

3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.

4 Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung
an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:

1. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit
dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,

2. den Verwendungszweck
nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,

3. den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,

4. die Angabe,
für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,

5. bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,

6. bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,

7. bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,

8. die Fahrzeugbeschreibung,

9. das Kennzeichen des Fahrzeugs und

10. die Angabe, ob der Versicherungsschutz
auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.

(3) 1
Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. 2 Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. 3 Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. 4 Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,

2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,

3. die Art des Fahrzeugs,

4. den Hersteller des Fahrgestells,

5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und

6. das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.