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Änderung § 42 FZV vom 01.11.2012
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§ 42 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung | § 42 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen | |
(Text alte Fassung) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen: 1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes a) die in § 39 Absatz 3 Nummer 2 genannten Daten und wenn eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich b) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses und 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen: 1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten bereitgehalten werden. 2 Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend. |
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