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Änderung § 35 FZV vom 01.04.2015

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§ 35 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2015 geltenden Fassung
§ 35 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer


(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:

1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf dessen Zuteilung,

(Text neue Fassung)

a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum, bei Wechselkennzeichen oder Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich ein Hinweis auf deren Zuteilung,

b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ, sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs,

c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hubraum,

d) bei natürlichen Personen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, bei juristischen Personen den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift, bei Vereinigungen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,

e) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,

f) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

g) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,

h) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,

i) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

k) einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,

l) den Beginn des Versicherungsschutzes sowie

m) Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1.

2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:

a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten und

e) das Ende des Versicherungsschutzes,



d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten,

e) das Ende des Versicherungsschutzes und

f) bei Kurzzeitkennzeichen auch die Angaben zu Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,


3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie

b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:

1. der Zuteilung des Kennzeichens,

2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,

3. des Versicherer- oder Halterwechsels,

4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Absatz 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt,

5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie

6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

vorherige Änderung

(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.



(3) 1 Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. 3 Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023)