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Änderung § 15d FZV vom 01.10.2017

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§ 15d FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 15d FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
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§ 15d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15d Sicherheitscodes


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(1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden, soweit erforderlich,

1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3,

2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4,

3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3

erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert.

(2) 1 Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, darf der Halter die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern entfernen. 2 Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung mit der Aufschrift 'Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.' entfernen, wodurch der Schriftzug 'Dokument nicht mehr gültig' in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. 3 Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung 'Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.' entfernen, wodurch der Schriftzug 'Dokument nicht mehr gültig' in der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar wird.

(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12.