§ 39a FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 39a FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772 |
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(Text alte Fassung) § 39a (neu) | (Text neue Fassung)§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren |
1 Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. 2 Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. |