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Änderung § 15c FZV vom 01.10.2019

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§ 15c FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 15c FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


(Text neue Fassung)

§ 15c Antrag


vorherige Änderung

(1) 1 Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgt in internetbasierten Zulassungsverfahren

1. durch den Abruf
des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder

2. durch Verifizierung der Prüfziffer
des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.

2 Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit der Maßgabe, dass die Anbringung einer Prüfplakette auf einem Kennzeichenschild und die Anbringung einer Prüfmarke auf einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug erfolgen darf, das außer Betrieb gesetzt worden ist, wenn das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und die dafür erforderliche Reservierung des bisherigen Kennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen wird.

(2)
Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, soweit

1. die jeweilige Technische Prüfstelle,

2. die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,

3. die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder

4. jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,

sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer jeweils unterschiedslos jedermann angeboten wird; die Öffentlichkeit
ist vom Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.

(3) 1 Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. 2 Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus
der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet:

1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2. Monat
und Jahr der Erstzulassung,

3. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

4. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

5. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

6. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

3
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.

(4)
1 Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1. Prüfziffer,

2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

3. Monat
und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

4. Technische Prüfstelle, anerkannte Überwachungsorganisation oder
mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.

2 Die Verifizierung hat
durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu erfolgen.

(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt
die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt:

1. Angabe über die Verwendung des Nachweisverfahrens der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

2. Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,

3. Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,

4. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, anerkannten Überwachungsorganisation oder
mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.

(6) Erfolgt
die nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde.



(1) 1 Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

a) anhand eines elektronischen Identitätsnachweises
nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

b) anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren
mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus. 2
Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. 3 Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

(2)
1 Die vom Halter eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde maschinell verifiziert und verarbeitet. 2 Dabei werden die eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal der Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. 3 Führt die Verifizierung und Verarbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen. 4 Der Halter kann in diesem Fall

1. die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbeitung erfolgt,

2. den internetbasierten Dialog zur internetbasierten Antragstellung abbrechen oder

3. mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen.

(3) 1 Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind
die Gebühren durch den Halter vor der Antragstellung zu entrichten. 2 Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.