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Synopse aller Änderungen der FZV am 03.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Juli 2021 durch Artikel 5 der 55. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
    § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
    § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
Abschnitt 2 Zulassungsverfahren
    § 6 Antrag auf Zulassung
    § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
    § 8 Zuteilung von Kennzeichen
    § 9 Besondere Kennzeichen
    § 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
    § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
    § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
    § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
    § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
    § 15 Verwertungsnachweis
Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung
    § 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
    Unterabschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
       § 15b Portal
       § 15c Antrag
       § 15d Sicherheitscodes
       § 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
       § 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung
    Unterabschnitt 2 Internetbasierte Außerbetriebsetzung
       § 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung
       § 15h Außerbetriebsetzung
    Unterabschnitt 3 Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
       § 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen
       § 15j Internetbasierte Erstzulassung
       § 15k Internetbasierte Wiederzulassung
       § 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
Abschnitt 3 Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
    § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
    § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
    § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
    § 18 Fahrten im internationalen Verkehr
    § 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
Abschnitt 4 Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
    § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
    § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
    § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
Abschnitt 5 Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
    § 23 Versicherungsnachweis
    § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
    § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
    § 26 Versicherungskennzeichen
    § 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
    § 28 Rote Versicherungskennzeichen
    § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
    § 29a Versicherungsplakette
Abschnitt 6 Fahrzeugregister
    § 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
    § 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
    § 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
    § 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
    § 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
    § 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
    § 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden
    § 36a (aufgehoben)
    § 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
    § 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
    § 39 Abruf im automatisierten Verfahren
    § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
    § 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
    § 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
    § 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
    § 43 Übermittlungssperren
    § 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
    § 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
    § 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen
Abschnitt 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften
    § 46 Zuständigkeiten
    § 47 Ausnahmen
    § 48 Ordnungswidrigkeiten
    § 49 Verweis auf technische Regelwerke
    § 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
    § 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
    Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 6) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
    Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge
    Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen
    Anlage 4a (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7) Stempelplaketten und Plakettenträger
    Anlage 5 (zu § 11 Absatz 1) Zulassungsbescheinigung Teil I
    Anlage 6 (zu § 11 Absatz 4) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
    Anlage 7 (zu § 12 Absatz 2) Zulassungsbescheinigung Teil II
    Anlage 8 (zu § 15) Verwertungsnachweis
    Anlage 8a (zu § 15e Absatz 4) Verifizierung der Prüfziffer
    Anlage 8b (zu § 15i Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
    Anlage 9 (zu § 16 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
    Anlage 10 (zu § 16a Absatz 5 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
    Anlage 10a (zu § 17 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen
    Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 12 (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
(Text neue Fassung)

    Anlage 12 (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
    Anlage 13 (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3) Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;

3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;

4. EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung

a) der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und

c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;

5. nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;

6. Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;

7. Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;

8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;

9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³;

11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

a) zweirädrige Kleinkrafträder:

mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;

b) dreirädrige Kleinkrafträder:

mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;

vorherige Änderung nächste Änderung

12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;



12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;

13. motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;

14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;

15. Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;

16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;

17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;

18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;

19. Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;

20. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;

21. Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;

22. Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;

23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;

24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;

25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.



§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung


(1) 1 Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. 2 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. 3 Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) 1 Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. folgende Kraftfahrzeugarten:

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

c) Leichtkrafträder,

d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,

e) motorisierte Krankenfahrstühle,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,



f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,

g) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,

2. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

d) Arbeitsmaschinen,

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,

h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

2 Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.



§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. 3 Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 4 Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. 5 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.



(1) 1 Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. 3 Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 4 Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. 5 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(2) 1 Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. 2 Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. 3 Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. 4 Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. 5 Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. 6 Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen


(1) 1 Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. 2 Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. 3 Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. 4 Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. 5 § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. 2 Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit '06'. 3 Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. 4 Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 5 Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. 6 Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. 7 Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. 2 Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit '05'.



(3) 1 Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. 2 Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit '05'. 3 Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) 1 Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. 2 Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. 3 Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. 4 Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.



§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister


(1) 1 Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,

2. bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,

3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4. Hersteller-Schlüsselnummer,

5. Herstellerbezeichnung,

6. Monat und Jahr der Erstzulassung,

7. Kennzeichen des Fahrzeugs,

8. Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,

9. Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

10. Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,

11. Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

12. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

13. bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,

14. bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

15. Ergebnis

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a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe 'ohne festgestellte Mängel', 'geringe Mängel', 'erhebliche Mängel' oder 'verkehrsunsicher' oder

b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe 'ohne festgestellte Mängel', 'Mängel' oder 'unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel'.



a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe 'ohne festgestellte Mängel', 'geringe Mängel', 'erhebliche Mängel', 'gefährliche Mängel' oder 'verkehrsunsicher' oder

b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe 'ohne festgestellte Mängel', 'Mängel' oder 'unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel',

16. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.


2 Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. 3 Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe 'verkehrsunsicher' oder der Sicherheitsprüfung die Angabe 'unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel' übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.

(2) 1 Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

1. Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,

2. Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,

3. Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,

4. Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

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5. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern,



5. fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,

6. für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,

7. Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,

8. Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,

9. Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,

10. Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,

11. Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

12. Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,

13. Entgelte und Gebühren,

14. Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,

15. für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,

16. im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe 'geringe Mängel', 'erhebliche Mängel' oder 'verkehrsunsicher' sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

17. bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,

18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,

19. Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,

20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.

2 Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

§ 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen


(1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen für solche Fahrzeuge, für die durch den Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. 2 Diese Datenbank wird für folgende Zwecke geführt:

1. für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, und für die maschinelle Weiterverarbeitung der Angaben über das Fahrzeug, insbesondere die maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung,

2. für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die nach dem oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union einzuhalten sind,

3. für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwachung und Meldung der fahrzeugspezifischen CO2-Emissionen,

4. für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen Energieeffizienzklasse nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe des Absatzes 3 und

6. für die Durchführung von Abgastests und anderen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung.

(2) 1 Die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen enthält die von den Herstellern von Fahrzeugen nach Absatz 4, 4a und 5 übermittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummern. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, diese Daten für die Führung der Datenbank und für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(3) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen zu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statistik oder für wirtschaftliche Zwecke Dritter verwendet werden können. 2 Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes finden Anwendung.

(4) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung unverzüglich übermitteln,

1. wenn sie für diese Fahrzeuge eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfüllen oder

2. sobald auf ihre Veranlassung hin eine Zulassungsbescheinigung Teil II für diese Fahrzeuge ausgestellt werden soll.

(4a) 1 Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter prüfen für jedes Fahrzeug, für das sie eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen, deren Daten nach Absatz 4 zu übermitteln sind, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten technischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird. 2 Diese Prüfung nehmen sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vor, die eine technische Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. 3 Der Verpflichtete nach Satz 1 hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die unter ein solches Verbot fallenden Fahrzeuge spätestens 30 Werktage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des letzten zulässigen Erstzulassungsdatums mitzuteilen. 4 Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Genehmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. 5 In diesem Fall bezieht sich die Mitteilung auf alle Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, für die die auslaufende Serie beantragt und genehmigt wird. 6 Darüber hinaus meldet der Verpflichtete nach Satz 1 die ihm bekannten Fahrzeug-Identifizierungsnummern für Fahrzeuge, die ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen können. 7 Die Mitteilungen nach den Sätzen 2 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem Verpflichteten keine weiteren Fahrzeuge bekannt sind, die unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen können.

(5) Die Hersteller von Fahrzeugen, die Inhaber einer EG-Typgenehmigung sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter können die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, für die eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen übermitteln.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die technischen Standards für die Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Festlegungen für den internationalen Datenaustausch und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt.

(7) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt schließt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen aus, dass die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft werden kann; das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Ansehung ihrer örtlichen Fahrzeugregister. 2 Die Daten werden zehn Jahre nach ihrer Übermittlung in diese Datenbank gelöscht.

(8) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den Fahrzeugregistern zu speichern und zu verwenden.

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(9) 1 Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet werden. 2 Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt dem Hersteller von zugelassenen Fahrzeugen, für die er noch keine Daten im Sinne des Absatzes 4 oder 5 übermittelt hat, deren Fahrzeug-Identifizierungsnummern zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten übermitteln.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.

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(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hubraum 50 cm³ übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der Anlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag.

(2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden sind, bleiben gültig.

(2a) 1 Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als beantragt und festgelegt im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. 2 Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist. 3 Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5.

(3) Folgende Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:

1. vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die

a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),

c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und

d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) entsprechen;

2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;

3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind;

4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine), die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 bis 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;

5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe), die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 bis 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;

6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 bis 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;

7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden sind;

10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; *)

11. Zulassungsbescheinigungen Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 31. März 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; *)

8. Fahrzeugscheine und Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen nach § 17, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind;

9. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen,

10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind, *)

11. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind. *)

12. Zulassungsbescheinigungen Teil II, die dem Muster der Anlage 7 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die diesem Muster entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2018 aufgebraucht werden,

13. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind,

14. Fahrzeugscheine für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, die dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden sind,

15. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 30. September 2020 ausgefertigt worden sind.

(4) Stempelplaketten, mit denen Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleiben gültig.

(5) 1 Die Vorschriften über die Speicherung der Daten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 sowie Nummer 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 15 bis 17 und 19 Buchstabe b und d sowie Nummer 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten nach § 30 Absatz 2 jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. 2 Eine Nacherfassung dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.

(6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.

(7) § 47 Absatz 1 Nummer 2 ist ab dem 1. September 2008 anzuwenden.

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(8) (aufgehoben)

(9) (aufgehoben)



(8) Fahrzeuge, die nach der bis zum 2. Juli 2021 gültigen Fassung dieser Verordnung als zulassungspflichtig zugelassen worden sind und die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllen, gelten ab dem 3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 3 zugelassen.

(9) 1 Technische Prüfstellen sowie anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, denen bis zum 2. Juli 2021 ein rotes Kennzeichen zugeteilt worden ist, haben bei der Zulassungsbehörde bis zum 31. Dezember 2021 die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes für das ihnen zugeteilte rote Kennzeichen zu beantragen. 2 Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie § 16 Absatz 3 Satz 3.

(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe d V. v. 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) berücksichtigt die vorherige Änderung nicht.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen


Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

1. Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm

b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm

c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm

d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.

2. Schrift

2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)

Die Beschriftung muss den Schriftmustern 'Schrift für Kfz-Kennzeichen' entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.

2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,

b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,

c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

2.1.2 Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,

b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,

c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

2.2 Schriftarten

2.2.1 Mittelschrift 75 mm

Schriftart Kennzeichen Mittelschrift 75 mm (BGBl. I 2011 S. 189)


2.2.2 Engschrift 75 mm

Schriftart Kennzeichen Engschrift 75 mm (BGBl. I 2011 S. 189)


2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)

Schriftart verkleinerte Mittelschrift 49 mm für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 190)


2.3 abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:

Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

2.3.1 fette Mittelschrift

DIN 1451

Schriftart fette Mittelschrift DIN 1451 (BGBl. I 2011 S. 190)


2.3.2 fette Engschrift

DIN 1451

Schriftart fette Engschrift DIN 1451 (BGBl. I 2011 S. 191)


3. Euro-Feld

Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.

Ausgestaltung des Sternenkranzes:

Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:

Kennzeichen Euro-Feld (BGBl. I 2011 S. 191)


Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens 'D' erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

3.1 einzeiliges Kennzeichen

Schriftart einzeiliges Kennzeiche (BGBl. I 2011 S. 192)


3.2 zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen

Schriftart zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 192)


3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Schriftart verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 192)


4. Ergänzungsbestimmungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.



Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes verlangen. Wird in einem solchen Gutachten festgestellt, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.

6. Plaketten

In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

a) (aufgehoben)

b) nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,

c) nach § 10 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.

Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden. Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen. Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.


Abschnitt 2 Allgemeine Kennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 193)


2. zweizeiliges Kennzeichen

zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 194)


2a. Kraftradkennzeichen

Kraftradkennzeichen (BGBl. I 2011 S. 550)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 194)



Abschnitt 2a Wechselkennzeichen

Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1 können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die Kennzeichnung 'W' (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.

1. einzeiliges Kennzeichen

Abbildung einzeiliges Wechselkennzeichen (BGBl. 2012 I S. 2239)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Abbildung zweizeiliges Wechselkennzeichen (BGBl. 2012 I S. 2239)


3. Kraftradkennzeichen

Abbildung Kraftradwechselkennzeichen (BGBl. 2012 I S. 2239)


4. Ergänzungsbestimmungen

Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennzeichnung 'W') auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe 'H' und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe 'E' jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen.


Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr

1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

Kennzeichen der Bundeswehr Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (BGBl. I 2011 S. 195)


1.2 Kleinkrafträder

Kennzeichen der Bundeswehr verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 195)


2. andere Krafträder

Kennzeichen der Bundeswehr andere Krafträder (BGBl. I 2011 S. 196)


3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig

Kennzeichen der Bundeswehr andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig (BGBl. I 2011 S. 196)


4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig

Kennzeichen der Bundeswehr andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig (BGBl. I 2011 S. 196)


5. Ergänzungsbestimmungen

Wird die Ziffer '1' verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.


Abschnitt 4 Oldtimerkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 197)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 197)


2a. Kraftradkennzeichen

Kraftradkennzeichen (BGBl. I 2011 S. 550)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 198)


4. Ergänzungsbestimmungen

Der Kennbuchstabe 'H' ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als

a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennbuchstaben 'H') auf einem Kennzeichen nach Nummer 1,

b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben 'H') auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 340 mm oder auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 oder

c) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstaben 'H') auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach Nummer 2a

sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6 entsprechend.


Abschnitt 5 Saisonkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 198)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 199)


2a. Kraftradkennzeichen

Kraftradkennzeichen (BGBl. I 2011 S. 551)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 199)


4. Ergänzungsbestimmungen:

In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als

a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder

b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a oder 3

sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 5 angebracht werden.


Abschnitt 5a Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben 'E' auszuführen.

2. einzeiliges Saisonkennzeichen

Abb. einzeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2017 I S. 535)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.

3. zweizeiliges Saisonkennzeichen

Abb. zweizeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2017 I S. 535)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2.

4. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen

Abb. Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen (BGBl. 2017 I S. 536)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2a.

5. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen

Abb. verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen (BGBl. 2017 I S. 536)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3.

6. Ergänzungsbestimmungen

Der Kennbuchstabe 'E' ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als

a) sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer - ohne Kennbuchstabe 'E') auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,

b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstabe 'E') auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder

c) vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern - ohne Kennbuchstabe 'E') auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den Nummern 4 oder 5

sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend.


Abschnitt 6 Kurzzeitkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 200)


Kurzzeitkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 200)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 200)


3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

Kurzzeitkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2011 S. 201)


4. Ergänzungsbestimmungen

Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau - Euro-Feld) zu verwenden.

b) Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:

aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;

bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.

c) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.

In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.

5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016

Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.


Abschnitt 7 Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen

Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.


Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2011 S. 202)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2011 S. 202)


3. Ergänzungsbestimmungen:

Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nummer 3) sowie der Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und 4, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.



vorherige Änderung

Anlage 12 (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge




Anlage 12 (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge


1. Versicherungskennzeichen

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (BGBl. I 2011 S. 219)


Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2. Schrift

Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2).

3. Maße

Maße (BGBl. I 2011 S. 219)


4. Ergänzungsbestimmungen

Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.