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§ 20 - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14



Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,

2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,

3.
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,

4.
Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,

5.
Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,

6.
abgeschriebene Kredite und

7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten" versehen werden.





 

Frühere Fassungen von § 20 KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 3 KfWV Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (vom 18.02.2023)
... Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 13 bis 13c, 15 und 17 bis 22 des Kreditwesengesetzes, 7. § 23 des Kreditwesengesetzes, 8. die ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, ...
§ 66 WpIG Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute (vom 30.12.2023)
... (Millionenkreditmeldegrenze). § 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung gelten entsprechend. ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 6 ZAG Verschwiegenheitspflicht (vom 28.12.2022)
... Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 13a und 13b (weggefallen)". i) Die Angaben zu den §§ 18a bis 22 werden wie folgt gefasst: „§§ 18a und 18b (weggefallen) ... § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Absatz 1 § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14 §§ 20a bis 20c ... durch die Wörter „im Sinne der §§ 14 bis 18" ersetzt. 35. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § ... 14 bis 18" ersetzt. 35. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14 Als Kredite im Sinne des § 14 ... Wertpapiere des Handelsbestandes nicht als Kredite im Sinne des § 14 Absatz 1; § 20 bleibt unberührt. Die Deutsche Bundesbank kann ab dem 1. Januar 2015 von den am ...
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
...  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 13 bis 13b, 19 und 20 des Kreditwesengesetzes " durch die Wörter „Artikeln 387 bis 403 in Verbindung mit Artikel 10 der ...

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... bezüglich der Beurteilung von Kontrahentenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... eingefügt. bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§§ 17, 20 , 23" die Angabe „, 25" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... werden die Wörter „behandelt werden" eingefügt. 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Nummer 1 werden die Wörter „oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4" gestrichen. d) Nummer 2 wird aufgehoben. e) In ... Kredite, die vor dem 31. Dezember 2009 gewährt worden sind und den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung oder den Anforderungen der ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers". ee) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den ... ee) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14". ff) ... nach den §§ 13 bis 13b und 14". ff) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 20a Gedeckte ... eingefügt. 25. In § 18 Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d" durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis ... wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d" durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c" ersetzt. 26. § 19 wird wie folgt ... Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein." 27. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den ... ein Derivat sein." 27. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 (1) Als ... mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten" versehen werden." 28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a Gedeckte ... erfüllen: 1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 ... 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 ... § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, 3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § ... Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, 3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, 4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere ... Buchstabe b, 4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, 5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß ... 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, 5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 6. Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. ... Gewährleistungen, 3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Institute, nach denen es ihnen auf Antrag ... die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition, 11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko, 12. die Unterlegung des ... bis zum 31. Dezember 2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b, 14, 19, 20 , 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 1 EUFAAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft,". 15. § 20 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) die Europäische ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 2 2. EGeldRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „, 5" gestrichen. 14. § 20 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 19, 20 des Kreditwesengesetzes " durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des ... durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" ersetzt.  ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 7 SanktDG II Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... 3 und 5 GroMiKV) 1.000 bis 20.000 1.2.3.2 Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) ...

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Artikel 2 FinaVEV Änderung der Länderrisikoverordnung
... die Wörter „des § 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt und die Wörter „; § 20 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 bis 11 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht ... „§ 10a Abs. 1 bis 3" ersetzt. b) In Spalte 10 wird die Angabe „ § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG " durch die Wörter „Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. ... cc) Satz 10 wird aufgehoben. 4. In Fußnote 8 werden die Wörter „ § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KWG " durch die Wörter „Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... Wort „widerruflich" gestrichen und werden die Wörter „abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und von § 28" durch das Wort ... Im Tabellenkopf werden in der Überschrift der Spalte 3 die Wörter „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und" gestrichen und die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
§ 1 AnzV Anzeigen nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG (Inhaber bedeutender Beteiligungen)
... die Erklärung nach Satz 2 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder Sondervermögen ...
§ 23 AnzV Anzeigen und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG (Anträge auf Erlaubnis)
... zu werden, wenn der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder Sondervermögen ...

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
§ 20 GroMiKV Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
... Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, ...
§ 31 GroMiKV Abrufbereitschaft
... die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 KWG, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen ...
§ 40 GroMiKV Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
... oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist. (2) § 20 Abs. 1 KWG ist nicht anzuwenden. Bei grenzüberschreitenden Wechselkurs- oder ...
§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum ... Überschreitung kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf die kreditnehmerbezogene ...
§ 49 GroMiKV Erweiterung des Katalogs des § 20 Abs. 6 KWG
... die Zwecke des § 14 KWG sind über § 20 Abs. 6 KWG hinaus nicht als Kredite zu berücksichtigen 1.  ...

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 24 GroMiKV Abrufbereitschaft (vom 31.12.2010)
... nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 49 PrüfbV Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz
... und angekauften Forderungen, c) bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG oder des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KWG Darlegung, ob die ...
§ 59 PrüfbV Bemerkenswerte Kredite
... 2. dem nach § 13 Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG, 3. dem auf die Großkrediteinzelobergrenze (§ 13 ... dem nach § 13a Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag (nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG), unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem auf das ...