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§ 64b - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d



Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.



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Frühere Fassungen von § 64b KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 6 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64b KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  „§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen". r) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt gefasst: „§ 64b (weggefallen)". s) Die ... r) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt gefasst: „ § 64b (weggefallen) ". s) Die Angabe zu § 64d wird wie folgt gefasst: „§ ... auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben." 92. Die §§ 64b und 64d werden aufgehoben. 93. § 64e Absatz 5 wird aufgehoben. 94. ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64b wie folgt gefasst: „§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64b wie folgt gefasst: „ § 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d". 2. § 2 wird wie folgt ... „Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" eingefügt. 24. § 64b wird wie folgt gefasst: „§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz ... eingefügt. 24. § 64b wird wie folgt gefasst: „ § 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d Die Anzeigepflicht nach § 24 ...