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§ 64k - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie



Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 64k KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64k KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64k KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64k folgende Angabe eingefügt: „§ 64l Übergangsvorschrift zur ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet." 20. Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt: „§ 64l Übergangsvorschrift ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 1 BeteilRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... wird nach § 64j folgende Angabe eingefügt: „§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie". 2. ... 2c Abs. 3 Satz 1 oder 4" ersetzt. 14. Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt: „§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung ... 14. Nach § 64j wird folgender § 64k eingefügt: „§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie Auf ...