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Änderung § 10b KWG vom 29.12.2020

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§ 10b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 10b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 10b Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung


vorherige Änderung

 


1 Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur

1. Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2. Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

3. Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,

4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,

5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,

6. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

7. Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und

8. Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

2 Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(heute geltende Fassung) 

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