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Änderung § 25j KWG vom 21.08.2008

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§ 25e KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 25j KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
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§ 25e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25j Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung


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1 Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. 2 In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.