Änderung § 25k KWG vom 21.08.2008

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§ 25f KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 25k KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25k Verstärkte Sorgfaltspflichten


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(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 nicht über ein bei dem Institut eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist.

(2) Institute, die Factoring nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 betreiben, haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.




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