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Änderung § 25l KWG vom 01.08.2021

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§ 25l KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 25l KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften


(Text alte Fassung)

1 Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. 2 Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfügen, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. 2 Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.

(heute geltende Fassung) 
 

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