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Änderung § 25i KWG vom 11.06.2010

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§ 25d KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 25i KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten


(Text neue Fassung)

§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld


vorherige Änderung

(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen:

1. bei der Ausgabe oder Verwaltung
von elektronischem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14, sofern sichergestellt ist, dass

a) bei einem
nicht wiederaufladbaren Datenträger der gespeicherte Betrag nicht mehr als 150 Euro beträgt oder

b) bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich
der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgegebene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als 2.500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von 1.000 Euro oder mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1 zurückgetauscht;

2. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines

a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrags,

b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen, sofern die Voraussetzungen
für eine staatliche Förderung durch den Vertrag erfüllt werden,

c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingvertrags oder Teilzahlungsgeschäfts
mit einem Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms, der über eine Förderbank des Bundes
oder der Länder abgewickelt wird und dessen Darlehenssumme zweckgebunden verwendet werden muss,

e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,

f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem
das Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die Rückzahlung des Kredits von einem Konto des Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland erfolgt,

g) Sparvertrags und

h) Leasingvertrags;

3. vorbehaltlich Satz 2
in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,

b)
die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,

c)
das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes und

d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder
in vergleichbaren Fällen;

4. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über
die in Nummer 3 genannten Voraussetzungen hinaus:

a)
die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,

b) das Produkt oder
die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und

c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet
und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

Ein geringes
Risiko besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:

1. für Verträge im Sinne des Satzes
1 Nr. 2 Buchstabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15.000 Euro an Zahlungen,

2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c, e und h oder für sonstige Verträge, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen und bei denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht, 15.000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr,

3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe g bei periodischen Zahlungen 1.000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem
Institut im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.



(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des
§ 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn

1. das Zahlungsinstrument
nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ein wiederaufladbares Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt werden kann und die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 150 Euro begrenzt sind,

2.
der elektronisch gespeicherte Betrag 150 Euro nicht übersteigt,

3. das Zahlungsinstrument ausschließlich
für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt wird,

4. das Zahlungsinstrument nicht
mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann,

5.
das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, und

6.
ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszahlung, sofern es sich um mehr als 50 Euro handelt, ausgeschlossen ist oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro pro Transaktion nicht übersteigt.

2 Beim Schwellenwert nach Satz
1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen eine Verbindung besteht.

(3) 1 Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat
das ausgebende Kreditinstitut Dateisysteme zu führen, in denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. 2 § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit
in Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 genannten gleichwertig sind.

(4) 1 Liegen Tatsachen vor,
die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder

2. im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb, Verkauf
und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht,

so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. 2 Insbesondere kann sie

1. die Ausgabe, den Verkauf
und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,

2. sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen oder

3. das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.

(heute geltende Fassung)