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Änderung § 20 KWG vom 31.12.2010

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§ 20 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 20 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14


(Text neue Fassung)

§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14


vorherige Änderung

(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht:

1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,

2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,

3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 10a Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden und

4. abgeschriebene Kredite.

(2) 1 Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen:

1. Kredite an

a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken
im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom Hundert erhalten würden,

b) multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,

c) Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften im Ausland, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden, sowie

d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vorbehaltlich
der Regelungen in § 20b durch eine in den Buchstaben a bis c genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden und wenn Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,

2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von

a) Schuldverschreibungen, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind, wenn ungesicherte Forderungen gegenüber dem Emittenten ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,

b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen
des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder

c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die
von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind, und

3. Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und die Bestandteil
der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition sind, soweit sie durch Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren, die nach § 1a Abs. 1 dem Handelsbuch zurechenbar sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Regelungen in § 20b.

2 Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht. 3 Die Sätze 1
und 2 gelten nicht, soweit die Bundesanstalt einem Institut auf Antrag widerruflich gestattet hat, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen. 4 Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.

(3) 1 Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch
in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. 2 Nicht zu berücksichtigen sind außerdem

1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die
Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,

2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an

a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,

b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme
der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,

f) zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder

g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e,

sofern die
Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben,

3. gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes,

4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die

a) ein Kreditinstitut mit Sitz
im Inland,

b) ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c) ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

e) ein anerkanntes Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat im Sinne von § 1 Abs. 29,

f) ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1 Abs. 31 oder

g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e,

vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbstschuldnerisch haftet und

5. Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden.

3 Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet wird, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden. 4 Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.

(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 nicht zu berücksichtigen.

(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2.

(6) Als Kredite im Sinne
des § 14 gelten nicht:

1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,

2. Kredite
an

a) den Bund,
die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,

b)
die Europäischen Gemeinschaften,

c) die Europäische Investitionsbank,

d) Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet,

3. Kreditzusagen,

4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis
und Bilanzaktiva, die nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden,

5. Wertpapiere des Handelsbestandes und

6.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk 'Eingang vorbehalten' versehen werden.



Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,

2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden,

3. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,

4. Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,

5. Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,

6. abgeschriebene Kredite
und

7.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk 'Eingang vorbehalten' versehen werden.

(heute geltende Fassung)