Änderung § 20b KWG vom 31.12.2010

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§ 20b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 20b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend


(Text neue Fassung)

§ 20b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung erfüllen:

1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,

2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,

3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,

4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,

5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und

6. Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.



 
(heute geltende Fassung) 



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