Änderung § 25j KWG vom 09.03.2011

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§ 25e KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2011 geltenden Fassung
§ 25j KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung


(Text neue Fassung)

§ 25j Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung


vorherige Änderung

Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können.



1 Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. 2 In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.

(heute geltende Fassung) 



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