Änderung § 20b KWG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20b KWG, alle Änderungen durch Artikel 1 CRDIVUG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des KWG

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§ 20b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 20b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend


(Text neue Fassung)

§ 20b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 zur Kreditrisikominderung erfüllen:

1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d,

2. (aufgehoben)

3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,

4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c.



 
(heute geltende Fassung) 



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