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Änderung § 24 KWG vom 01.11.2007
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| § 24 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 24 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
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(Text alte Fassung) § 24 Anzeigen | (Text neue Fassung)§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung |
| (1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; 3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals; | (1) Ein Institut hat unverzüglich anzuzeigen 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der Bestellung spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen; 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich; 3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; |
(Textabschnitt unverändert) 5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; 6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle; 7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs; 8. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen; | |
| 9. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2; 10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; 11. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist; | 9. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; 10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; 11. (aufgehoben) |
12. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; | |
| 13. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer qualifizierten Beteiligung an anderen Unternehmen. (1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen: | 13. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen; 14. unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6; 14a. unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte; 14b. unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinausgehenden Höchstwerte; 15. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person oder ein bereits bestelltes Mitglied die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im ersten Halbsatz genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; 15a. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; 15b. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; 16. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen, einschließlich einer gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe i erforderlichen Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; 17. Kredite a) an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Institut zustehen und der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist, und b) an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Buchstabe a handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist; 18. (aufgehoben) 19. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, und 20. das Absinken der Verschuldungsquote unter die Mindesteigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, die Unterschreitung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 und die Unterschreitung des Puffers der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025. (1a) Ein Institut hat jährlich anzuzeigen: |
1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen, | |
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen, 3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen und 4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen. (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut zu vereinigen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und 2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens. (3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; 2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat; 3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird. Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Finanzunternehmen und Anbieter von Nebendienstleistungen, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen. Die Bundesanstalt übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen; die Sätze 2 und 4 gelten hinsichtlich der konglomeratsangehörigen Unternehmen entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. | 2. seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen, 3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen, 4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen, 5. die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, soweit es sich um Folgendes handelt: a) ein CRR-Kreditinstitut, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, b) ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört, c) ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder d) ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans; 6. soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend, und 7. soweit es sich um ein Institut nach § 53 Absatz 1 handelt, das ausschließlich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die Dienstleistungen in einem Umfang erbracht werden, der das Institut zu einem Mittleren Wertpapierinstitut gemäß § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes machen würde, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar. (1b) 1 Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. 2 Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. 3 Die Aufsichtsbehörde kann von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17 anzuzeigenden Kredite einzureichen. (1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. (1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. (1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen anzuzeigen. (1f) 1 Ein CRR-Kreditinstitut hat die geplante wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten unverzüglich im Voraus anzuzeigen, wobei jedes Unternehmen, das an der geplanten Übertragung beteiligt ist, anzeigepflichtig ist. 2 Die Anzeigepflicht gilt auch, soweit an der Übertragung nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind. 3 Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Satz 1 in Textform deren Eingang. 4 Ein CRR-Kreditinstitut hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9b unter Angabe ihres Umfangs im Voraus anzuzeigen. (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, einem E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu vereinigen, hat es dies der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (2a) 1 Unternehmen haben neue Tatsachen nach Kenntniserlangung unverzüglich anzuzeigen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, der Sachkunde oder der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der nach dieser Vorschrift anzuzeigenden Geschäftsleiter, Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen sowie Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen großer Unternehmen erheblich auswirken. 2 Die Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen haben hierbei mitzuwirken, insbesondere ist die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens anzuzeigen. (3) 1 Ein Geschäftsleiter eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat unverzüglich die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung anzuzeigen. 2 Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens. (3a) 1 Eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat unverzüglich anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch die anzeigende Finanzholding-Gesellschaft, sowie den Vollzug einer solchen Absicht; handelt es sich um einen Geschäftsleiter eines großen Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1c, hat die Anzeige der Absicht der Bestellung spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion zu erfolgen; 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; 3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird; 4. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; soll die im ersten Halbsatz bezeichnete Person die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einem großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c wahrnehmen, ist dies unter Angabe der im ersten Halbsatz genannten Tatsachen spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen; § 25d Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; 5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; 6. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Ernennung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; 7. bei großen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1c die Abberufung von Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen; 8. die geplante wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Voraus der Übertragung, wobei jedes Unternehmen, das an der geplanten Übertragung beteiligt ist, auf Einzelbasis anzeigepflichtig ist; die Anzeigepflicht gilt auch, wenn an der Übertragung nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind; die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige in Textform deren Eingang, und 9. die beabsichtigte direkte oder indirekte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9b unter Angabe ihres Umfangs. 2 Das einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 2 übergeordnete Unternehmen hat ferner einmal jährlich in einer Sammelanzeige die gruppenangehörigen Unternehmen anzuzeigen. 3 Die Aufsichtsbehörde übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 2. 4 Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (3b) 1 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. 2 Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind. 3 Instituten, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1, des § 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt auferlegen, Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3a Nummer 1 bis zu 30 Arbeitstage vor Übernahme der Position einzureichen. (3c) 1 Zum Empfang und zur Nutzung der in dieser Vorschrift geregelten Anzeigen sind die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank, soweit sie Aufsichtsbehörde ist, und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, soweit sie in diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 4 dazu bestimmt ist, berechtigt. 2 Soweit in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 keine Empfängerin bestimmt wird, sind die Anzeigen an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank zu richten. (3d) (aufgehoben) (3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1, 15 und 15b sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen. (3f) Ein CRR-Kreditinstitut oder das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat der Bundesanstalt unverzüglich das Erreichen und das erneute Unterschreiten eines Schwellenwertes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen. (4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über 1. die Empfängerin, 2. eine Nutzungsberechtigung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Absatz 3c, 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, 4. eine digitale oder ausschließlich digitale Einreichung, 5. zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, und 6. einzuholende Registerauskünfte einschließlich der erforderlichen Mitwirkungspflichten erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. 2 In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. 3 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 4 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. |
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