§ 7c KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 7c KWG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Text alte Fassung) § 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss | (Text neue Fassung)§ 7c (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. |