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Änderung § 64s KWG vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64s KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 64s KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten


(Text neue Fassung)

§ 64s (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a Satz 3 am 1. Juli 2015 als Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

(2) 1 § 1 Absatz 1a Satz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3 sowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden. 2 § 3 Absatz 4 ist erst ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)