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Änderung § 64w KWG vom 29.12.2020

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§ 64w KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 64w KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64w Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 64w (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die §§ 3 und 10a in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 3 und 10a in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.



 
(heute geltende Fassung)