Änderung § 25g KWG vom 21.08.2008

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§ 25g KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 25g KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten


vorherige Änderung

 


Institute haben als übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 in Bezug auf ihre Zweigstellen, Zweigniederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle, die Zweigniederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen die Bundesanstalt hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Zweigstelle, einer Zweigniederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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