Änderung § 46c KWG vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46c KWG und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 46c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 46c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 46c Berechnung von Fristen


(Text alte Fassung)

Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.

(Text neue Fassung)

Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed